Der Rentenbeginn bei Frauen
Der Renteneintritt kann durch zweierlei Fälle gerechtfertigt werden.
- durch den eigens erworbenen Rentenanspruch, der zur Auszahlung gelangt
- durch den Tod des Ehegatten und den hieraus folgenden Bezug der Witwenrente
Die Altersrenten: Bei diesen Renten gibt es für Frauen mehrere Möglichkeiten, einen Rentenanspruch zu erwirken. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz werden die Altersgrenzen für die Altersrenten schrittweise um zwei Jahre angehoben, damit gilt für alle ab dem 1.1.1964 Geborenen zukünftig ein um zwei Jahre angehobenes Renteneintrittsalter.
Nachfolgende Grundsätze gelten für ab dem 1.1.1964 Geborene.
Die in der Übergangszeit für vor 1.1.1964 Geborene Regelungen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Rentenversicherungsträger unter www.deutsche-rentenversicherung.de. Damit stellen Sie sicher, dass die für Sie geltenden Vertrauensschutzregelungen berücksichtigt werden.
- Die Altersrente ab 65 Jahren (Regelaltersrente) wird ungekürzt ausgezahlt. Für ab 01.01.1964 Geborene ist das 67. Lebensjahr maßgebend. Voraussetzung: Man hat fünf Jahre an Beitragszeiten angesammelt.
Für alle anderen Altersrenten gilt: es kann zu einem Rentenabschlag in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat kommen, sollte man vorzeitig in Rente gehen:
- Die Altersrente ab dem 60. Lebensjahr steht allen Frauen offen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Dafür müssen sie insgesamt mindestens 15 Jahre an Beitragszeiten zusammen haben und nach ihrem 40. Geburtstag noch mehr als zehn Jahre versicherungspflichtig gewesen sein. Der maximale Abschlag beträgt 18,0 %.
- Die Altersrente für Schwerbehinderte gibt es frühestens mit 62 Jahren. Voraussetzung hier: Sie haben 35 Jahre an Rentenzeiten zusammen und sind bei Beginn der Rente schwerbehindert. (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent). Der Abschlag beträgt maximal 10,8 %.
- Die Altersrente für langjährig Versicherte können Frauen frühestmöglich ab 63 beanspruchen mit Rentenzeiten von 35 Jahren. Der Abschlag beträgt maximal 14,4 %.
- Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steht abschlagsfrei ab dem 65 Lebensjahr allen Frauen offen, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten zurückgelegt haben.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 63 Jahren, für die vor 1946 geborenen Versicherten ab 60 Jahren, sowie Sonderregelungen für die Jahrgänge 1946 bis 1948. Der maximale Abschlag beträgt 18,0 %.
Weitere Renten, die aus eigenen Ansprüchen geleistet werden, sind die Renten wegen Erwerbsminderung und die Erziehungsrente.
- Eine Erwerbsminderungsrente kann jeder beantragen, der wegen einer Krankheit nicht mehr arbeiten kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber je nach Arbeitsfähigkeit zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung. Voraussetzung: Versicherte haben mindestens 60 Monate an Beitragszeiten zusammen und in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge geleistet.
- Einen Anspruch auf Erziehungsrente haben nach dem Tod des Ex-Ehemannes Frauen, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden Voraussetzung: Sie dürfen nicht wieder geheiratet haben, erziehen ein Kind und haben fünf Jahre an Beitragszeiten zusammen.
Renten, die sich aus den Ansprüchen des verstorbenen Ehemanns ableiten nennt man Witwenrenten. Sie werden an die Witwe des Verstorbenen gezahlt, sofern sie nicht wieder geheiratet hat. Man unterscheidet dabei zwei Arten von Witwenrente · Kleine Witwenrente · Große Witwenrente
Auch die Witwenrenten sind von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen. Für ab dem 1.1.1964 Geborene gilt: Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate befristet und wird kinderlosen Frauen unter 47 gezahlt, die nicht erwerbsgemindert sind. Ausnahmen: Der Ehemann ist bis Ende 2001 gestorben, oder die Ehe wurde vor dem Jahr 2002 geschlossen und mindestens ein Ehepartner ist vor dem 2. Januar 1962 geboren. In diesen Fällen wird die Rente länger als zwei Jahre gezahlt.
Die große Witwenrente ist unbefristet. Sie wird an Frauen gezahlt, die mindestens 47 Jahre alt sind und entweder ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind.
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