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Ihr individueller Anspruch

Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte, vom Arbeitgeber organisierte Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.



Praktizieren Sie schon eine Entgeltumwandlung, so können Sie diese bis zu einer Höhe von vier Prozent des Beitragsbemessungsgrenze (aktuell: 2.640 Euro) aufstocken. Diese vier Prozent dürfen nicht überschritten werden. Besteht eine rein vom Arbeitgeber finanzierte Vorsorge, so haben Sie daneben Anspruch, bis zu vier Prozent in Form der Entgeltumwandlung für Ihre Vorsorge einzusetzen.

Sind Sie in einem Tarifvertrag oder anderen betrieblichen Vereinbarungen eingebunden, fragen Sie nach eventuell dort vorhandenen Absprachen zur betrieblichen Vorsorge. Teile eines Tarifentgeltes dürfen nur dann für die betriebliche Vorsorge eingesetzt werden, wenn dies mit einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag vorgesehen ist. Übertarifliches Entgelt kann immer umgewandelt werden.


Übertragbarkeit bei Arbeitgeberwechsel
Verträge bis 2004 Verträge ab 2005
Grundsätzlich wird zwischen der einvernehmlichen Übernahme und dem Rechtsanspruch unterschieden:

Einvernehmliche Übernahme vom alten auf den neuen Arbeitgeber

  • Fortführung oder Portierung in einen wertgleichen Vertrag. Der Übertragungswert ist steuerfrei bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, spätere Auszahlungen werden steuerlich derart behandelt, als hätte eine Übertragung nicht stattgefunden.
  • Die Übertragung bei Direktzusagen und Unterstützungskassen ist ebenfalls steuerfrei, spätere Leistungen werden gemäß §19 EStG besteuert.

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers:

  • Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Arbeitgeberwechsel erfolgen.
  • Anspruch besteht nur bei Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung
  • Übersteigt der Wert die Beitragsbemessungsgrenze (2010 = 66.000 Euro), so ist eine Mitnahme - auch teilweise - ausgeschlossen.
  • Der neue Arbeitgeber muss eine wertgleiche Zusage in Form der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ermöglichen.
  • Auszahlungen werden steuerlich so behandelt, als hätte eine Übertragung nicht stattgefunden.


Anspruch auf Leistungen

Wichtig ist, inwieweit der Anspruch auf die betrieblichen Verträge unverfallbar ist. Dabei sind Leistungen auf Basis der Entgeltumwandlung generell unverfallbar. Desweiteren gilt für betriebliche Verträge, bei der die Entgeltumwandlung nicht praktiziert wird (zum Beispiel reine Arbeitgeberfinanzierte Vorsorge):


Unverfallbarkeit von Verträgen, die nicht im Rahmen der Entgeltumwandlung erfolgen
Verträge bis 2004 Verträge ab 2005 Verträge ab 2009
  • Es tritt Unverfallbarkeit ein, wenn die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist.
  • Es tritt Unverfallbarkeit ein, wenn die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt ist.

Berücksichtigung von besonderen Zeiten


Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds können Sie die Beiträge auch bei Arbeitslosigkeit, während der Kindererziehung oder bei einem Sabbatical weiter entrichten. Da der Arbeitgeberbeitrag allerdings wegfällt (hier gibt es allerdings Ausnahmen), empfiehlt sich bei längerer Dauer die Versicherung ruhen zu lassen.

Wie hoch kann der Beitrag maximal sein?

Der maximale Betrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung, die jedes Jahr verändert wird.


Daneben gibt es eine Untergrenze für die Entgeltumwandlung. Sie richtet sich nach der Bezugsgröße des vierten Sozialgesetzbuchs. Im Jahr 2010 beträgt diese Grenze 191,63 Euro.

Was kann ich umwandeln?

Es besteht daneben die Möglichkeit, entweder Teile des regelmäßigen Entgelts oder Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, für die Entgeltumwandlung zu verwenden.

Weiterführende Links

Seit 2002 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Vorsorge. Hier ist zwischen der Brutto- und der Nettoentgeltumwandlung zu unterscheiden.
Details über die einzelnen Durchführungswege der betrieblichen Vorsorge haben wir hier zusammengestellt.

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Tipps

Zuerst informierens

Notwendig ist immer erst der Blick in den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung sowie die Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber, welche Vorsorgearten angeboten werden. Fragen Sie auch Ihre Kollegen, Ihren Betriebsrat oder die Gewerkschaft.