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Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten

Der Lebenslauf von Frauen ist häufig durch kurze Berufstätigkeiten, Zeiten der Kindererziehung oder auch der Pflege Familienangehöriger gekennzeichnet. Zudem bewirken die in der Regel niedrigeren Löhne und Gehälter auch nur kleine Rentenansprüche.


Zwar hat sich in den letzten Jahren die berufliche Qualifikation vieler Frauen verbessert, doch sieht es auf den Rentenkonten der meisten Frauen in der Regel immer noch schlecht aus. Hier schafft das Rentenrecht Ausgleichsmaßnahmen.

Kinderzeiten sind Rentenzeiten

So werden unter bestimmten Voraussetzungen niedrige Arbeitsverdienste für die Rentenberechnung angehoben. Erziehungszeiten oder die Pflege Angehöriger wirken sich Rentensteigernd aus. Und der Versorgungsausgleich regelt bei einer Scheidung die gerechte Aufteilung von Rentenansprüchen, die während einer Ehe erworben wurden.

Was heißt das konkret?

Mutter oder Vater bekommen die ersten drei Jahre der Kindererziehung auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben (für Geburten vor 1992: das erste Jahr); sie werden also so behandelt, als wenn sie in dieser Zeit berufstätig gewesen wären und Beiträge gezahlt hätten. Auf diese Weise trägt die Kindererziehungszeit beispielsweise dazu bei, die Mindestversicherungszeit (fünf Jahre) für eine Regelaltersrente zusammen zu bekommen.

Zurechnung der Erziehungszeiten

Die Kindererziehungszeit wird auf dem Rentenkonto des Elternteils gutgeschrieben, der das Kind erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, bekommt grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit anerkannt. Die Zeit kann allerdings dann beim Vater anerkannt werden, wenn die Eltern gemeinsam erklären, dass sie das wünschen. Diese Erklärung kann im Regelfall jedoch nur für zukünftige Monate abgegeben werden. Ohne eine solche fristgemäße Erklärung kann die Kindererziehungszeit nur dann dem Vater zugeordnet werden, wenn dieser das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat.

Zusätzlicher Bonus

Neben den Kindererziehungszeiten gibt es als weiteren Bonus für den erziehenden Elternteil noch die Kinderberücksichtigungszeit, die bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes angerechnet werden kann. Über die Einzelheiten informieren Sie unsere Experten in den Service-Zentren vor Ort.


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Erkundigen Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger, wie Ihre Zeiten bewertet werden. Nur wer informiert ist, kann optimal auch seine Vorsorge planen. Interessant kann auch die Ehegattenförderung sein, die im Kapitel Riester-Förderung vorgestellt wird.