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Die Entgeltumwandlung als Basis

Seit 2002 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Vorsorge. Hier ist zwischen der Brutto- und der Nettoentgeltumwandlung zu unterscheiden.



Die zwei Formen der Entgeltumwandlung
Bruttoentgelt­umwandlung ­("Eichel") Nettoentgelt­umwandlung ­("Riester")
Be­schreibung Verzichtauf einen Teil ihres Bruttolohns. Im Gegenzug erhalten sie gegenüberIhrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine betriebliche Vorsorge. Darüber hinaus entfallen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beiträge werden vom Nettoentgelt gezahlt (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen)
Beitrags­höhe Anspruchauf maximal 4% der Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Renten­versicherung. Für 2010 entspricht dies einem Betrag von 2.640 Euro. Bei Direktzusagen und Unterstützungs­kassen unbegrenzt.

Um die maximale Zulage zu erzielen:

  • 4% des Bruttoeinkommens (ab 2008)


Maximal bis zu

  • 2.100 Euro (ab 2008)
  • abzüglich Zulage(n).
Der Sockelbetrag beträgt mindestens 60 Euro (2005).
Zulage(n) keine

Jährliche maximal (Versicherter / je Kind):

  • 154 Euro / 185 Euro (ab 2008) Für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren wurden, erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro pro Kind. Für Förderberechtigte, die noch keine 25 Jahre sind, wird im ersten Jahr, für das nach dem 31.12.2007 eine Grundzulage beantragt wird, ein einmaliger Bonus in Höhe von 200 Euro gewährt.
Steuerfrei Für Direkt­versicherung, Pensionskasse- und Pensions­fonds bis zu 2.640 Euro. Seit dem Jahr 2005 zusätzlich 1.800 Euro (Gesamt: 4.440 Euro). Bei Direktzusagen und Unterstützungs­kassen unbegrenzt.

Im Rahmen des Sonder­ausgaben­abzug in der Steuer­erklärung:

  • bis zu 2.100 Euro
  • spätere Höchstbeträge stehen noch nicht fest
Sozial­abgabenfrei Bei Direkt­versicherungen, Pensions­kassen und Pensions­fonds 2.640 Euro (2010). entfällt
Möglich für
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds


Bei dem Bruttoentgelt-Prinzip sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Innen die Steuern und auch die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Zumindest Arbeitnehmer/Innen zahlen diese Ersparnis mit in die betriebliche Vorsorge mit ein, so dass ein höherer Zinseszinseffekt entsteht.

Familien erhalten zusätzliche Unterstützung

Gerade Familien erhalten bei der Nettoentgeltumwandlung durch die Zulagen erst die Möglichkeit, ausreichend Kapital für Ihre Vorsorge zu bilden:

Beispiel Riester-Förderung (Nettoentgeltumwandlung)
Familienstatus
  • Ehepaar, drei Kinder
  • Ein Förderberechtigter
  • Zwei Riester-Verträge
Jahres-Bruttoeinkommen 30.000 Euro

Vorsorgebeitrag


(4 % vom Bruttovorjahreseinkommen sichern die maximale Zulage)
1.200 Euro
Zulagen pro Erwachsener (2 x 154 Euro) 308 Euro
Zulagen pro Kind (3 x 185 Euro) + 555 Euro
Zulagen gesamt = 863 Euro
Eigenanteil (Vorsorgebeitrag abzüglich Zulagen) pro Jahr 337 Euro


Zudem gibt es kombinierte Modelle, so dass einerseits eine hohe Steuerersparnis möglich ist und andererseits die staatliche Förderung mitgenommen werden kann. Jährliche Wechsel zwischen den Entgeltmethoden können bei extremen Schwankungen beim Einkommen durchaus sinnvoll sein.

Wahlrecht

Als Versicherter haben Sie jährlich von neuem das Wahlrecht, ob Sie die Brutto- oder Nettoentgeltumwandlung für sich anwenden wollen. Falls Sie von diesem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie in jedem Fall Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber zu halten, da der Aufwand hierfür insbesondere kleinere Unternehmen überfordert.

Was noch zu beachten ist

Eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Vorsorge wird nicht angerechnet. Das bedeutet für Sie, dass Ihr Entgeltumwandlungsanspruch unabhängig von einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung ist. Allerdings kann der Tarifvertrag auch andere Regelungen vorsehen.

Weiterführende Links

Details über die einzelnen Durchführungswege der betrieblichen Vorsorge haben wir hier zusammengestellt.
Je nach Durchführungsweg gelten hier verschiedene Regelungen: Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die Beiträge sind steuerfrei, spätere Leistungen daraus dagegen steuerpflichtig.
Viele Fallbeispiele in verschiedenen Altersbereichen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
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Tipps

Steuerbelastung entscheidet

Je höher das Bruttoeinkommen ist, desto attraktiver ist in der Regel die Bruttoentgeltmethode. Für Normal- und Geringverdiener, wie auch Familien ist die Nettoentgeltumwandlung (Riester-Förderung) häufig der optimale Weg. Grundlage einer Entscheidung ist immer, welche steuerlichen Belastungen Sie heute und bei Renteneintritt haben.